EEG 2021 – das ändert sich für die Solarbranche
Seit der Inkraftsetzung am 01. April 2000 ermöglicht das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) den umfassenden Ausbau erneuerbarer Energien im deutschen Stromsektor. Rund zwanzig Jahre später beschloss der Bundestag die mittlerweile fünfte Überarbeitung des Gesetzes. Am 01. Januar 2021 trat die EEG-Novelle schließlich in Kraft – neben Hindernissen bietet diese auch einige Chancen für die Solarbranche.
EEG-Novelle 2021
Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Im Jahr 2020 deckte Strom aus erneuerbaren Energien an vielen Tagen mehr als die Hälfte des deutschen Stromverbrauchs. Laut EEG 2021 soll dieser Anteil bis zum Jahr 2030 auf 65 Prozent steigen – basierend auf einem prognostizierten Bruttostromverbrauch von 580 Terawattstunden. Dies ist ein wichtiges Zwischenziel auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität im Jahr 2050. Bis dahin soll der gesamte Strom in Deutschland treibhausgasneutral sein. Das gilt sowohl für Stromimporte als auch für den hier erzeugten sowie verbrauchten Strom.
Ausbauziele bis 2030
Um das im EEG verankerte 65-Prozent-Ausbauziel bis 2030 zu erreichen, wurden für die verschiedenen Technologien sogenannte Ausbaupfade definiert – mit folgenden Zielmarken:
- Photovoltaik: 100 Gigawatt
- Windkraft an Land: 71 Gigawatt
- Windkraft auf See: 20 Gigawatt
- Biomasseanlagen: 8,4 Gigawatt
Forschungsinstitute und Verbände kritisieren, das 65-Prozent-Ziel könne man mit den festgeschriebenen Ausbaumengen nicht erreichen. Denn der zukünftige Bruttostromverbrauch von 580 Terawattstunden sei zu niedrig angesetzt. Hier schafft sich der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei Zielverfehlungen gegenzusteuern: Zielmarken und Ausbaumengen können auch ohne die Zustimmung des Bundesrates angepasst werden.
Was hat sich am EEG geändert?
Wichtige Änderungen auf einen Blick
EEG-Umlage auf Eigenverbrauch für Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt Leistung entfällt: Seit dem 01. Januar 2021 zahlen Betreiber von Solaranlagen bis 30 kWp keine EEG-Umlage – dies gilt für den Verbrauch von selbst erzeugtem Solarstrom. Die Befreiung gilt für eine begrenzte Strommenge von 30 Megawattstunden pro Kalenderjahr. Damit schafft die Bundesregierung einen attraktiven Anreiz für die Montage neuer PV-Anlagen.
Neues Ausschreibungssegment für PV-Dachanlagen: Das Interesse an Gewerbedächern wächst seit einigen Jahren kontinuierlich an. Mit der EEG-Novelle führt der Gesetzgeber ein weiteres Ausschreibungssegment für Solaranlagen ein – „Anlagen des zweiten Segments“. Dieses umfasst PV-Anlagen ab 750 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht werden. Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt das Ausschreibungsvolumen des zweiten Segments 300 Megawatt. Bei Solaranlagen auf Freiflächen und baulichen Anlagen handelt es sich um Anlagen des ersten Segments. Dementsprechend müssen Dachanlageninvestoren nicht mehr mit Freiflächenprojekten konkurrieren. Die neuen Dachausschreibungen dürften also das Interesse von Großinvestoren wecken. Damit steigen die Chancen der Realisierung großer Solarprojekte.
Fördermöglichkeiten für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 300 bis 750 Kilowatt: Bezüglich der Fördermöglichkeiten von PV-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kWp bietet das EEG 2021 folgende Optionen:
Variante 1: Teilnahme an einer Ausschreibung. Hierbei sichern sich Anlagenbetreiber Vergütungsansprüche auf die vollständige Stromproduktion ihrer Solaranlage. Entsprechend müssen die PV-Anlagen auf eine Volleinspeisung ausgerichtet sein.
Variante 2: Ohne die Teilnahme an einer Ausschreibung beschränkt sich die Vergütung auf maximal 50 Prozent der erzeugten Strommenge. Der Vergütungsanspruch hängt von der zum jeweiligen Zeitpunkt festgeschriebenen Vergütungshöhe ab.
Variante zwei lohnt sich vor allem dann, wenn Anlagenbetreiber die Hälfte des erzeugten Solarstroms selbst nutzen können. Damit reizt der Gesetzgeber den Eigenverbrauch auch bei größeren Anlagen an. Außerdem: eine solche Änderung könnte auch der Herstellung größerer Gewerbespeichern neue Chancen bieten.
Weiterbetrieb von Ü20-Solaranlagen: Was passiert mit ausgeförderten PV-Anlagen? Eine Frage, auf deren Antwort nicht nur Solarpioniere von vor 20 Jahren gewartet haben. Laut Erneuerbare-Energien-Gesetz sind Solaranlagen dann ausgefördert, wenn diese vor dem 01. Januar 2021 errichtet wurden und für die der Anspruch auf eine Vergütung gemäß EEG beendet ist. Für solche Altanlagen – mit einer installierten Leistung bis 100 Kilowatt – sieht die Gesetzes-Novelle eine vorübergehende Einspeisevergütung vor. Bis 2027 können Anlagenbetreiber ihren erzeugten Solarstrom übergangsweise an den Netzbetreiber veräußern. Die Vergütung entspricht dem Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungspauschale. Alternativ kann der selbst produzierte Solarstrom für den Eigenbedarf genutzt werden.
Neue Fördersätze für Mieterstrom: Beim sogenannten Mieterstrommodell wird lokal produzierter Strom lokal verbraucht – ohne über das öffentliche Netz geleitet zu werden. Verglichen zum EEG 2017 wurde der festgelegte Mieterstromzuschlag im EEG 2021 deutlich erhöht. Die Vergütungssätze für Solaranlagen im Überblick:
- Anlagen bis einschl. 10 KW: 3,79 Cent pro Kilowattstunde
- Anlagen bis einschl. 40 KW: 3,52 Cent pro Kilowattstunde
- Anlagen bis einschl. 500 KW: 2,37 Cent pro Kilowattstunde
Einen Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags haben Betreiber von Mieterstromanlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt – bei diesem Limit bleibt es also weiterhin. Dennoch, die Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz könnte das Interesse an Mieterstromprojekten deutlich steigern.
Intelligente Zähler erst ab 7 kW Leistung: Mithilfe intelligenter Messsysteme lassen sich Daten zum eigenen Stromverbrauch erheben, speichern und übertragen. Die Inbetriebnahme solcher Smart-Meter kann unter Umständen zu erheblichen jährlichen Kosten führen. Die Smart-Meter Pflicht für Kleinanlagen gilt laut EEG 2021 – anders als im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen – unverändert ab einer installierten Leistung von 7 Kilowatt.
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Fazit
EEG 2021 – Chancen und Kritik
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verankert neben Verbesserungen auch Hindernisse. Kritiker sprechen bereits von einem „verschlimmbesserten EEG“ – der Ausbau erneuerbarer Energien müsse deutlich schneller erfolgen. Die Regierung bestätigte bereits Gespräche zu den verankerten „Ausbauzielen 2030“ für Anfang 2021. Ob und inwiefern die Zielmarken korrigiert werden, bleibt abzuwarten.
Andererseits werden durch die Gesetzes-Novelle auch Anreize geschaffen. Beispielsweise durch das neue Ausschreibungssegment für PV-Dachanlagen. Eines ist klar, der Ausbau erneuerbarer Energiequellen ist das Kernelement jeder Klimaschutzstrategie. So setzten wir uns als Solar-Großhandel dafür ein, erneuerbare Energiequellen intelligent und nachhaltig zu nutzen.
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